Energie & Netz
Drei Fragen entscheiden darüber, und sie hängen zusammen: Baurecht, Förderfähigkeit, Netzanschluss. Eine allein genügt nie.
Eine Fläche muss durch alle drei. Fällt eines aus, ist das Projekt tot, egal wie gut die anderen aussehen. Das erklärt, warum Projektierer weit über 90 Prozent der geprüften Flächen wieder verwerfen.
| Tor | Frage | Wer entscheidet |
|---|---|---|
| 1. Baurecht | Darf hier gebaut werden, und mit welchem Verfahren? | Gemeinde oder Genehmigungsbehörde |
| 2. Förderfähigkeit | Liegt die Fläche in einer Kulisse, für die es Vergütung gibt? | Bundes- und Landesrecht |
| 3. Netzanschluss | Wie weit ist der nächste geeignete Punkt, und ist dort Kapazität frei? | Netzbetreiber |
Die meisten Freiflächen liegen im Außenbereich. Dort ist eine Photovoltaikanlage grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulässig. Es gibt zwei Wege:
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB ist eine Freiflächenanlage privilegiert, wenn sie längs einer Autobahn oder eines Schienenwegs des übergeordneten Netzes mit mindestens zwei Hauptgleisen liegt, in einem Streifen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.
Privilegiert heißt: kein eigener Bebauungsplan nötig, es kann direkt eine Baugenehmigung beantragt werden. Das spart typischerweise Jahre.
Ein oft falsch wiedergegebener Punkt: Man liest häufig, an Autobahnen bleibe wegen der Anbauverbotszone praktisch nur ein schmalerer Streifen übrig. Das gilt für Photovoltaik nicht mehr. Nach § 9 Abs. 2c FStrG sind Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie von den Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen an Bundesfernstraßen ausgenommen. Statt einer Zustimmung der Straßenbaubehörde ist nur noch deren Beteiligung vorgesehen.
Achtung bei Landes- und Kreisstraßen: Dort gelten die Landesstraßengesetze weiter. Bayern setzt zum Beispiel 20 Meter an Staatsstraßen und 15 Meter an Kreisstraßen an. Sechzehn Länder, sechzehn Fassungen.
Außerhalb der Privilegierung braucht es einen Bebauungsplan. Damit entscheidet die Gemeinde, und ihre Haltung wird zum wichtigsten Faktor, oft wichtiger als jede technische Eignung.
Genau deshalb lohnt der Blick in Ratsinformationssysteme und Amtsblätter: Grundsatzbeschlüsse, Kriterienkataloge und Aufstellungsbeschlüsse sagen mehr über die Chancen einer Fläche aus als jede Standortanalyse.
Baurecht allein bringt keinen Strompreis. Ob eine Anlage eine Vergütung nach dem EEG bekommen kann, hängt davon ab, ob die Fläche in einer förderfähigen Kulisse liegt. Dazu zählen unter anderem Randstreifen an Autobahnen und Schienenwegen, versiegelte Flächen, Konversionsflächen und, je nach Land, benachteiligte landwirtschaftliche Gebiete.
Die Länder können hier eigene Entscheidungen treffen, und sie tun es unterschiedlich. Diese Kulisse ist beweglicher als das Baurecht und hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach geändert. Wer eine Fläche einschätzt, muss den Stand zum Zeitpunkt der Prüfung kennen, nicht den aus einem älteren Ratgeber.
Möglich ist eine Anlage auch außerhalb der Kulisse, dann aber über Direktvermarktung oder einen Stromliefervertrag statt über die EEG-Vergütung. Das ist kein Ausschluss, verändert aber die Rechnung grundlegend.
Der Anschluss erfolgt an dem Punkt, der von der Spannungsebene her geeignet ist und in der Luftlinie am nächsten liegt. Die Kosten trägt der Anlagenbetreiber. Als Größenordnung aus der Praxis kostet eine Mittelspannungstrasse überschlägig 80.000 bis 200.000 Euro je Kilometer.
Für Erneuerbaren-Anlagen ist die Rechtslage vergleichsweise komfortabel: Der Netzbetreiber muss anschließen und bei fehlender Kapazität ausbauen. Das beseitigt aber nicht das Zeitrisiko, und bei Engpässen darf die Einspeisung vorübergehend reduziert werden.
Und ein Hinweis zur Bodenqualität, weil danach oft gefragt wird: Bundesrechtlich gibt es keine Ackerzahl-Schwelle, die Photovoltaik ausschließt. Die Bodengüte ist ein Abwägungsbelang in der Bauleitplanung. Einzelne Länder steuern darüber, Nordrhein-Westfalen sieht etwa vor, dass auf Flächen mit einer Bodenwertzahl über 55 nur Agri-Photovoltaik festgelegt werden soll. Das ist eine Steuerung der Bauart, kein Verbot.
Alle drei Tore lassen sich vorab prüfen, ohne ein Verfahren zu starten: die Lage im Korridor auf den Meter genau, die planerischen Festlegungen, die Schutzgebietskulissen, die Entfernung zum nächsten geeigneten Netzpunkt und die kommunale Beschlusslage.
Nicht vorab prüfbar ist die tatsächlich freie Anschlusskapazität. Dazu gibt es nur die Auskunft des Netzbetreibers. Eine seriöse Prüfung sagt das auch.
Und der Punkt, den einspurige Prüfungen übersehen: Fällt eine Fläche für Photovoltaik durch, heißt das nicht, dass sie nichts kann. Dieselbe Fläche kann als Standort für einen Batteriespeicher oder als Ausgleichsfläche deutlich besser dastehen. Deshalb prüfen wir nutzungsübergreifend.
Bis zu 200 Meter, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn. Für Photovoltaik wird er nicht durch die Anbauverbotszone verkürzt, die gilt hier nicht.
Nein. Es muss ein Schienenweg des übergeordneten Netzes mit mindestens zwei Hauptgleisen sein. Eine eingleisige Nebenstrecke reicht nicht.
Außerhalb der Privilegierung ist das faktisch das Ende, weil sie den Bebauungsplan aufstellen müsste. Innerhalb der Privilegierung ist ihre Haltung dagegen nicht ausschlaggebend.